In der Schweiz gilt seit Oktober 2014 das Bauproduktegesetz, das Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Beton, Dämmstoffen, Ziegeln, Mörtel und anderen Baustoffen festschreibt. Anders als in vielen anderen Staaten existiert kein behördliches Zulassungssystem: Wirtschaftsakteure – insbesondere Hersteller, aber auch Händler und Importeure – müssen bestimmte Regeln einhalten, um ihre Produkte rechtmäßig in den Verkehr zu bringen.
Was muss beim Inverkehrbringen eines Bauprodukts beigefügt sein?
Beim Inverkehrbringen müssen jedem Bauprodukt bestimmte Informationen beigefügt sein, damit Planer, Verarbeiter und Bauherren sicher arbeiten können. Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) nennt drei Pflichtinhalte:
- Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen in der Amtssprache des Landesteils, in dem das Produkt eingesetzt wird
- Sicherheitsinformationen in der jeweiligen Amtssprache
- Rückverfolgbarkeit: Angaben, die Produkt und Hersteller eindeutig identifizieren
Zusätzlich ist für Bauprodukte aus dem harmonisierten Bereich – also solche, für die eine harmonisierte europäische Norm existiert – eine Leistungserklärung in mindestens einer Amtssprache beizufügen. Die Rückverfolgbarkeit ist laut BBL von entscheidender Bedeutung, da sie eine eindeutige Identifizierung des Wirtschaftsakteurs ermöglicht, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist.
Die Leistungserklärung: zentrales Dokument der Bauproduktgesetzgebung
Die Leistungserklärung bildet das zentrale Dokument im System der Bauproduktgesetzgebung. Sie basiert auf der technischen Produktdokumentation und enthält alle relevanten Angaben zum erforderlichen System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP-System). Hersteller erstellen die Leistungserklärung nach einem formal festgelegten Schema und geben darin die Leistung des Produkts für dessen wesentliche Merkmale an. Auf Grundlage dieser Erklärung können sie die CE-Kennzeichnung anbringen.
Allerdings ist die Leistungserklärung nicht in allen Fällen verpflichtend. Für Naturstein, Holzwerkstoffe oder andere Bauprodukte, für die keine harmonisierte technische Norm anwendbar ist, kann keine Leistungserklärung erstellt werden. Umgekehrt gilt: Sobald eine harmonisierte technische Norm vorliegt oder der Hersteller über eine Europäisch Technische Bewertung (ETA) verfügt, ist die Leistungserklärung verpflichtend.
CE-Kennzeichnung: Konformitätserklärung, kein Qualitätssiegel
Das CE-Zeichen dokumentiert die Übereinstimmung mit den Anforderungen der jeweiligen harmonisierten Europäischen Norm. Es ist kein Qualitätszeichen, sondern eine Konformitätserklärung: Der Hersteller übernimmt mit der CE-Kennzeichnung die Verantwortung dafür, dass die in der Leistungserklärung deklarierten Leistungen tatsächlich eingehalten werden. Produkte mit CE-Kennzeichnung dürfen in allen Ländern der EU ungehindert gehandelt und verwendet werden.
Die Kennzeichnung muss – soweit möglich – dauerhaft auf dem Produkt selbst, einem Etikett oder der Verpackung angebracht sein. Falls dies nicht möglich ist, muss sie Bestandteil der Begleitdokumentation wie Beipackzettel oder Lieferschein sein. Hersteller oder Importeure tragen die Verantwortung für die korrekte Anbringung.
Gebrauchsanleitungen und Rückverfolgbarkeit: Sicherheit und Haftung
Montage- und Gebrauchsanleitungen sowie Sicherheitsinformationen ermöglichen den Nutzern das sichere Verwenden von Bauprodukten. Unvollständige oder nicht auf den Produkttyp abgestimmte Anleitungen können negative Auswirkungen auf die Eignung eines Bauprodukts zur Erfüllung seiner Funktion haben. Planer und ausführende Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob die Dokumentation vollständig und produktspezifisch vorliegt.
Die Rückverfolgbarkeit stellt sicher, dass bei Schadensfällen oder Rückfragen der verantwortliche Wirtschaftsakteur identifiziert werden kann. Sie ist zugleich ein Instrument der Haftung: Wer ein Bauprodukt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, von wem es stammt und welche technischen Leistungen zugesichert wurden. Weitere Informationen zu rechtlichen Grundlagen und zur Kennzeichnung nach dem Chemikaliengesetz finden sich im Artikel zur Chemikalien-Kennzeichnung.
Bewertung der Leistungsbeständigkeit: Rolle notifizierter Stellen
Für Bauprodukte, die nach einer harmonisierten technischen Spezifikation oder einer Europäisch Technischen Bewertung hergestellt werden, ist eine Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durch eine notifizierte Stelle durchzuführen. Die Einschaltung dieser Drittstellen hängt vom jeweiligen AVCP-System für den Produktbereich ab. Für bestimmte Produktgruppen reicht die Herstellererklärung ohne Einschaltung einer notifizierten Stelle aus. Viele Hersteller unterziehen sich trotzdem zusätzlich einer freiwilligen Fremdüberwachung einschließlich Produktprüfung.
Die Leistungserklärung kann der Hersteller auf verschiedenen Wegen bereitstellen: als gedruckte Beilage, als Anlage zur Auftragsbestätigung, elektronisch per E-Mail oder über die eigene Website. Zusätzlich existiert die europäische Plattform DoPCAP, auf der Hersteller ihre Leistungserklärungen zentral zur Verfügung stellen können. Nutzer können die Informationen durch Eingabe der DoP-Nummer kostenfrei herunterladen.
Nationale Besonderheiten: Ergänzende Anforderungen beachten
In Einzelfällen werden CE-gekennzeichnete Produkte über den in der harmonisierten Norm angeführten Anwendungsbereich hinaus verwendet. Diese Produkte müssen dann ergänzend zu den CE-Anforderungen auch nationale anwendungsspezifische Anforderungen erfüllen. Planer und Bauherren sollten prüfen, ob für den geplanten Einsatz zusätzliche Nachweise – etwa bauaufsichtliche Zulassungen oder allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse – erforderlich sind. Eine strukturierte Materialdatenerfassung und Katalog-Verwaltung kann hierbei helfen, wie der Artikel zur Baustoff-Klassifizierung zeigt.


