Chromatarme Zemente enthalten weniger als 2 ppm (parts per million) lösliches Chromat und schützen Beschäftigte der Bauwirtschaft vor schmerzhaften Allergien. Die EU-Richtlinie 2003/53/EG, die am 17. Januar 2005 in Kraft trat, teilt Zemente in zwei Kategorien: chromatarme Zemente (unter 2 ppm lösliches Chromat) und nicht chromatarme Zemente (über 2 ppm lösliches Chromat). Diese Regelung, die später in die EU-Chemikalienverordnung REACH übernommen wurde, soll die sogenannte Maurerkrätze verhindern – eine allergische Hauterkrankung, die durch Hautkontakt mit Chromat ausgelöst wird.

Was ist Chromat und warum ist es problematisch?

Auslöser der allergischen Hautkrankheit ist Chromat, das in geringen Konzentrationen in zementhaltigen Baustoffen enthalten war. Durch Hautkontakt bei der Verarbeitung kann es zu einer Chromatallergie führen, die umgangssprachlich als Maurerkrätze bezeichnet wird. Vor der Einführung chromatarmer Zemente erkrankten nach Angaben der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft rund 400 Menschen jährlich an dieser schmerzhaften Hauterkrankung.

Wie funktioniert die Chromat-Reduktion?

Als Chromatreduzierer wird heute in vielen Fällen Eisen(II)-sulfat verwendet, das im alkalischen Milieu reagiert und sechswertiges Chrom (Chromat genannt) zu dreiwertigem Chrom reduziert. Dieses Verfahren senkt den Gehalt an löslichem Chromat unter die gesetzlich geforderte Schwelle von 2 ppm und verhindert so das allergene Potenzial des Zements.

Deutsche Vorreiterrolle seit 1998

In Deutschland verpflichtete sich die Zementindustrie bereits 1998 in einer freiwilligen Branchenregelung zu chromatarmem Sackzement – sieben Jahre vor der europäischen Richtlinie. Die Branchenregelung war das Ergebnis eines Dialogs zwischen Vertretern der Zementindustrie, der Hersteller zementhaltiger Produkte, des Baustofffachhandels, des Baugewerbes, der Bauindustrie und der Berufsgenossenschaften, der Gewerkschaften sowie der Staatlichen Arbeitsschutzbehörden. Mit dieser Vereinbarung waren die Sozialpartner in Europa Vorreiter beim Arbeitsschutz.

Rechtliche Grundlagen und Umsetzung

Die EU-Richtlinie 2003/53/EG wurde später in gleicher Form in die EU-Chemikalienverordnung REACH übernommen. Die gesetzliche Verpflichtung gilt europaweit und regelt den Umgang mit Zement, Mörtel und anderen zementhaltigen Produkten. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) sieht das Verbot chromathaltiger Zemente in einer Pressemitteilung als Erfolg für den Arbeitsschutz: „Damit werden keine Chromatallergien mehr ausgelöst", so Dr. Reinhold Rühl, Leiter Gefahrstoffe der Abteilung Prävention der BG BAU.

Praktische Bedeutung für die Bauwirtschaft

Die Einführung chromatarmer Zemente hat die Zahl der Neuerkrankungen an Maurerkrätze drastisch reduziert. Die 2-ppm-Grenze stellt sicher, dass Maurer, Betonbauer und andere Beschäftigte, die mit Beton und Mörtel arbeiten, keinem gesundheitsschädlichen Chromat mehr ausgesetzt sind. Die Regelung betrifft alle zementhaltigen Baustoffe, von Portlandzement über Spezialzemente bis zu Fertigmörteln.

Zusammensetzung und Kennzeichnung

Chromatarme Zemente werden durch Zugabe von Chromatreduzierern wie Eisen(II)-sulfat hergestellt. Die chemische Reaktion im alkalischen Milieu des Zements wandelt das sechswertige Chromat in dreiwertiges Chrom um, das keine allergische Wirkung entfaltet. Die Kennzeichnung erfolgt über Sicherheitsdatenblätter, die den Chromatgehalt ausweisen und die Einhaltung der REACH-Verordnung dokumentieren.

Die Umstellung auf chromatarme Zemente ist ein Beispiel dafür, wie gesetzliche Vorgaben und freiwillige Branchenvereinbarungen den Arbeitsschutz in der Bauwirtschaft wirksam verbessern können. Weitere Informationen zu Bauchemie und Zusatzstoffen finden Sie in unserem Leitfaden zur CE-Kennzeichnung bei Bauprodukten.