Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in der Schweiz ist die Bauherrschaft verpflichtet, Auskunft zur Entsorgung der anfallenden Bauabfälle zu geben. Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) müssen Baubewilligungsgesuche über die anfallenden Bauabfälle, deren Schadstoffbelastung sowie deren Entsorgung detaillierte Informationen bereitstellen. Alle Baugesuche, die nach dem 1. Juni 2018 eingereicht wurden, unterstehen diesen neuen Bestimmungen. Ziel ist es, Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen und die Verwertung von Rückbaustoffen zu fördern.

Welche Angaben verlangt die VVEA im Baugesuch?

Das Zusatzformular «Entsorgung Bauabfälle» samt Kommentar bietet eine umfassende Übersicht zu den geforderten Angaben und Dokumenten, insbesondere zu den Anforderungen nach Art. 16 bis 19 VVEA. Planende, Bauherrschaften und kommunale Bauverwaltungen können ein Merkblatt des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) aus dem Mai 2018 konsultieren, um den richtigen Umgang mit Bauabfällen sicherzustellen. Die Vorgaben decken mehrere Kategorien ab: Gebäudesubstanz und Schadstoffe, Untergrund und Aushub, abgetragener Boden sowie Neophyten.

Gebäudesubstanz und Schadstoffe

Für den Rück- und Umbau von Gebäuden ist eine Schadstoffermittlung erforderlich. Die Kantone stellen hierzu eine Entsorgungskonzept-Checkliste Gebäudeschadstoffe zur Verfügung. Fachpersonen für die Private Kontrolle 3.11 (Rück- und Umbau) sind in einer öffentlich zugänglichen Liste erfasst. Diese Kontrolle ist notwendig, da Bauchemie und weitere schadstoffhaltige Materialien wie Asbest, polychlorierte Biphenyle (PCB) oder Blei in Altbauten häufig auftreten. Die getrennte Erfassung dieser Stoffe ist entscheidend für eine fachgerechte Entsorgung oder Verwertung.

Untergrund, Aushub und Boden

Für Untergrund und Aushub existieren spezifische Zusatzformulare: ein Formular für belastete Standorte und Altlasten (Stand 2025) sowie eine Deklaration Aushub Untergrund (Stand Mai 2024). Bei abgetragenem Boden müssen Meldeblätter Bodenverschiebungen ausgefüllt werden. Je nach Lage des Abtrags – innerhalb oder außerhalb von Bauzonen – sind unterschiedliche Deklarationen zur Verwertung von Boden erforderlich. Auch die Bodenqualität wird durch separate Deklarationsformulare dokumentiert. Listen der Fachpersonen für Bodenverschiebungen und für die Private Kontrolle 3.10 (Bauen auf belasteten Standorzen) unterstützen die Einhaltung der Vorschriften.

Neophyten und Bahntransport

Standorte mit invasiven Neophyten verlangen zusätzliche Deklarationen, um eine unkontrollierte Verbreitung bei Erdarbeiten zu verhindern. Für größere Bauprojekte in bestimmten Gebieten des Kantons Zürich – in den Bezirken Affoltern, Dietikon, Hinwil, Horgen, Meilen, Pfäffikon, Uster, Winterthur und Zürich sowie in den Gemeinden Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon, Regensdorf, Rümlang und Wallisellen – besteht zudem eine Pflicht zum Bahntransport, wenn mehr als 25.000 Festkubikmeter Aushub anfallen. Das zugehörige Zusatzformular «Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung – Nachweis der Aushubmenge» ist mit der Baubewilligung einzureichen. Bei Überschreiten dieser Schwelle muss vor Baufreigabe ein Transportkonzept beim AWEL eingereicht und genehmigt werden.

Welche Materialien fallen unter die Deklarationspflicht?

Zu den Bauabfällen zählen neben Aushub und mineralischen Rückbaustoffen wie Beton, Ziegel oder Mörtel auch chemisch-technische Produkte. Dazu gehören Beschichtungsstoffe, Klebstoffe, Dichtstoffe und Abdichtungsmaterialien. Die genaue Unterscheidung zwischen verwertbaren und zu deponierenden Fraktionen sowie die Identifikation schadstoffbelasteter Bauteile sind zentral für die Einhaltung der VVEA.

Verwertung und Kreislaufwirtschaft

Die VVEA legt den Fokus auf die Förderung der Verwertung von Rückbaustoffen. Materialen, die nicht schadstoffbelastet sind, sollen in den Stoffkreislauf zurückgeführt werden. Sauberer Aushub, sortenrein abgebrochener Beton oder Ziegel können als Recyclingbaustoff wiederverwendet werden. Die Trennung unterschiedlicher Abfallfraktionen auf der Baustelle ist daher eine Voraussetzung für eine hohe Verwertungsquote und steht im Einklang mit den Prinzipien des zirkulären Bauens.

Umsetzung in den Kantonen

Der Kanton Zürich stellt umfassende Formulare und Checklisten bereit, die als Referenz für andere Kantone dienen. Der Kanton Nidwalden bietet auf seiner Plattform ebenfalls Informationen zu Schadstoffermittlung und Entsorgungskonzept für Bauabfälle an. Die konkrete Ausgestaltung der Anforderungen und die verfügbaren Hilfsmittel können kantonal variieren, die Grundpflichten nach VVEA gelten jedoch schweizweit. Bauherren, Architekten und Ingenieure sollten sich frühzeitig mit den jeweiligen kantonalen Ämtern abstimmen, um Verzögerungen im Baubewilligungsverfahren zu vermeiden.

Die VVEA-Vorgaben haben die Anforderungen an Baugesuche deutlich erhöht. Sie tragen jedoch dazu bei, dass Bauabfälle systematischer erfasst, schadstoffbelastete Materialien sicher entsorgt und wertvolle Ressourcen in den Kreislauf zurückgeführt werden. Für weitere Informationen zum Umgang mit Bauabfällen konsultieren Sie das Merkblatt des AWEL oder die kantonalen Fachstellen.