Asbest wurde in der Schweiz über Jahrzehnte als Wunderfaser geschätzt – hitzebeständig, nicht brennbar, zugfest und isolierend. Doch genau diese mikroskopisch kleinen Fasern können bei Freisetzung schwerwiegende Krankheiten wie Asbestose, Lungenkrebs und Mesotheliom verursachen. Für Sie als Verarbeiterin oder Bauherr im Altbau ist das Baujahr des Gebäudes der entscheidende Indikator für das Asbestrisiko. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche Materialien betroffen sind, wann Prüfpflichten greifen und wie Sie bei Umbau, Sanierung oder Abbruch richtig vorgehen.
Seit wann gilt das Asbestverbot in der Schweiz?
Seit dem 1. März 1990 ist das Inverkehrbringen von asbesthaltigen Produkten in der Schweiz verboten. Die gesetzliche Grundlage bildet die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV). Für bestimmte Produkte gab es jedoch Übergangsfristen bis Ende 1994. Das bedeutet: Gebäude, die bis Mitte der 1990er Jahre gebaut oder saniert wurden, können asbesthaltige Materialien enthalten.
Bereits 1986 wurde Spritzasbest – schwach gebundener Asbest – verboten. Die Eternit AG stellte 1981 freiwillig auf asbestfreie Produkte um. Doch zwischen den 1930er und 1980er Jahren wurde Asbest massiv in Bau, Industrie und Haushalt eingesetzt.
Welche Baustoffe enthalten Asbest?
Asbest versteckt sich in zahlreichen Baumaterialien. Die wichtigsten Verdachtsquellen im Altbau:
- Faserzement: Fassadenplatten, Dachplatten (Eternit), Wellplatten, Rohre
- Dachpappe und Bitumenbahnen: Häufig in älteren Flachdächern
- Fliesenkleber, Spachtelmassen, Kitt: Oft in Bodenbelägen und Fugen
- Vinyl-Asbest-Bodenbeläge (Flex-Platten): Besonders in gewerblichen Bauten und öffentlichen Gebäuden
- Brandschutzplatten und Isolierstoffe: In technischen Räumen, Lüftungskanälen, Schachtwänden
- Fensterdichtungen, Ofendichtungen, Bremsbeläge: In älteren Elektrogeräten wie Bügeleisen, Heizdecken, Nachtspeicheröfen
Wann besteht für Sie Sanierungspflicht?
Das Asbestverbot betrifft nur neue Produkte. Bereits verbauter Asbest muss nicht sofort entfernt werden – es gibt in der Schweiz keine generelle Sanierungspflicht für bestehende Gebäude. Intakter, fest gebundener Asbest (z. B. unbeschädigte Fassadenplatten) ist nicht akut gefährlich, solange er nicht bearbeitet wird.
Pflichten entstehen jedoch in diesen Fällen:
- Renovierung oder Umbau: Vor Beginn der Arbeiten müssen Sie eine Asbestabklärung durchführen lassen.
- Beschädigung: Wenn asbesthaltige Materialien beschädigt sind und Fasern freisetzen können, besteht Handlungsbedarf.
- Abbruch: Vor dem Abbruch eines Gebäudes ist eine vollständige Schadstofferhebung gesetzlich vorgeschrieben.
Die rechtliche Grundlage dafür bilden die BauAV (Art. 60b), die EKAS-Richtlinie 6503 und die VVEA (Art. 35), die Asbestabfälle als Sonderabfall definieren und vorschreiben, dass sie nur auf zugelassenen Deponien entsorgt werden dürfen.
Wie erkennen Sie Asbest auf der Baustelle?
Asbest lässt sich nicht mit bloßem Auge identifizieren. Verdächtige Materialien erkennen Sie an:
- Baujahr vor 1990 (besonders 1960er bis 1980er Jahre)
- Faserige Struktur bei Beschädigung
- Typische Produkte: graue oder wellige Fassadenplatten, ältere Bodenbeläge, veraltete Heizungs- oder Lüftungsisolierungen
Für Gewissheit brauchen Sie eine Laboranalyse. Beauftragen Sie eine anerkannte Spezialfirma für Asbest-Gutachten – nur zertifizierte Fachbetriebe dürfen Proben entnehmen und Sanierungen durchführen.
Schutzmaßnahmen bei der Verarbeitung
Wenn Sie bei Renovierung oder Umbau auf Asbest stoßen, gelten strenge Vorgaben:
- Keine Eigenleistung: Asbestsanierungen dürfen ausschließlich von anerkannten Fachfirmen durchgeführt werden (BauAV Art. 60b).
- Staubvermeidung: Materialien dürfen nicht geschliffen, gebohrt, gesägt oder geschlagen werden – jede mechanische Bearbeitung setzt Fasern frei.
- Nassverfahren: Asbesthaltige Bauteile werden vor Entfernung angefeuchtet, um Staubbildung zu minimieren.
- Persönliche Schutzausrüstung: Atemschutzmasken der Klasse FFP3, Schutzanzüge und Handschuhe sind Pflicht.
- Abschottung des Arbeitsbereichs: Kontaminierte Zonen müssen abgedichtet und mit Unterdruckhaltung versehen werden.
Die SUVA-Richtlinie 1903 regelt die technischen Anforderungen an Asbestsanierungen im Detail. Für den Umgang mit Asbest bei Bauarbeiten gilt die EKAS-Richtlinie 6503 seit 2005.
Entsorgung und Kosten
Asbestabfälle sind Sonderabfall und dürfen nur auf zugelassenen Deponien entsorgt werden. Die Materialien müssen staubdicht in speziellen Big Bags verpackt und gekennzeichnet werden. Für Informationen zur fachgerechten Entsorgung und rechtlichen Pflichten lesen Sie unseren Artikel Entsorgungskonzept für Bauabfälle: VVEA-Pflichten im Baubewilligungsverfahren Schweiz.
Die Kosten für Asbestsanierung hängen stark vom Materialtyp, der Zugänglichkeit und dem Aufwand für Schutzmaßnahmen ab. Fest gebundener Asbest (z. B. Fassadenplatten) ist günstiger zu entfernen als schwach gebundener Asbest (z. B. Spritzasbest in Lüftungskanälen). Planen Sie für ein Gutachten, die Sanierung und die Entsorgung ein – nur so vermeiden Sie teure Nachbesserungen und schützen Ihre Gesundheit.
Praxis-Take-away
Vor jeder Renovierung, jedem Umbau oder Abbruch im Altbau gilt: Erst prüfen, dann bohren. Eine Asbestabklärung durch zertifizierte Fachfirmen ist Pflicht und schützt Sie vor gesundheitlichen Risiken und rechtlichen Konsequenzen. Intakter Asbest in Ruhe lassen – beschädigte oder bearbeitete Materialien sofort von Profis sanieren lassen. Weitere Informationen zu chemisch-technischen Produkten und Dämmstoffen im Altbau finden Sie in unserem Lexikon.

