Wer bauchemische Produkte in Verkehr bringt oder verarbeitet, muss sich mit Sicherheitsdatenblättern und Kennzeichnungsetiketten auseinandersetzen. Die rechtlichen Anforderungen an diese Dokumente sind durch die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geregelt. Sie definieren, welche Informationen über gefährliche Eigenschaften eines Produkts weitergegeben werden müssen und wie dies zu geschehen hat.
Wer ist für die korrekte Kennzeichnung verantwortlich?
Die Verantwortung für eine korrekte Kennzeichnung liegt bei allen Akteuren der Lieferkette: Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler sind gleichermaßen verpflichtet. Das gilt für chemisch-technische Produkte wie Mörtel, Klebstoffe, Epoxidharz, Bitumen oder Fassadenputz. Unabhängig davon, ob Sie Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler sind, tragen Sie die Pflicht, dass die Kennzeichnung Ihrer chemischen Produkte inhaltlich und optisch korrekt ist.
Welche Produkte benötigen ein Sicherheitsdatenblatt?
Sowohl die Gefahrstoffverordnung als auch die REACH-Verordnung verlangen, dass Betreiber Sicherheitsdatenblätter für alle verwendeten chemischen Produkte vorhalten. Diese Dokumente müssen den geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen. Sicherheitsdatenblätter werden ausschließlich durch sachkundige Personen gemäß Anhang II der REACH-Verordnung angefertigt und müssen die unter Artikel 31 Punkt 6 aufgeführten Rubriken 1-16 enthalten.
Zu den Antragsunterlagen im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel und in den Listungsverfahren für Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel gehören aktuelle Sicherheitsdatenblätter für das beantragte Produkt, aber auch für die Inhaltsstoffe. Die im Sicherheitsdatenblatt dargestellten Informationen müssen den Anforderungen gemäß REACH-Verordnung und CLP-Verordnung entsprechen.
Was muss auf dem Kennzeichnungsetikett stehen?
Die Kennzeichnung chemischer Produkte enthält die wichtigsten Informationen für einen sicheren Umgang. Sie gibt Auskunft über die möglichen Gefahren, anzuwendende Schutzmassnahmen und das Vorgehen im Unglücksfall. Die Kennzeichnung muss folgende Elemente enthalten:
- Produktidentifikator: Bei Gemischen den Handelsnamen oder die Bezeichnung des Gemischs, bei Stoffen Name und Identifikationsnummer (wenn vorhanden EC-Nummer, sonst CAS-Nummer).
- Gefahrenpiktogramme: Schwarze Symbole auf weissem Grund in einem roten rautenförmigen Rahmen. Die Grösse der Gefahrensymbole beträgt bei Packungen bis 3 Liter mindestens 16×16 mm Kantenlänge.
- Signalwort: Entweder "Achtung" oder "Gefahr" zur groben Orientierung zur Schwere der Gefahr.
- Gefahrenhinweise: Beschreiben die Gefahren näher und müssen in vollem Wortlaut erscheinen (H-Sätze).
- Sicherheitshinweise: Geben die zu treffenden Schutz- und Erste Hilfe-Massnahmen an und müssen in vollem Wortlaut wiedergegeben werden (P-Sätze).
- Inhaltsstoffe: Je nach Gehalt und Eigenschaften bestimmter Stoffe müssen diese auch bei Gemischen auf dem Kennzeichnungsetikett aufgeführt werden.
Welche formalen Anforderungen gelten für Etiketten?
Die Kennzeichnung chemischer Produkte muss drei zentrale Regeln erfüllen: Die Sprache muss der Sprache entsprechen, die dort gesprochen wird, wo das Produkt verwendet werden soll. Das Etikett muss von anderem Text getrennt sein. Der Text sollte lesbar und verständlich sein. Auf dem Kennzeichnungsetikett sollen nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise erscheinen, es sei denn, die Art und die Schwere der Gefahren machen eine grössere Anzahl erforderlich.
Was gilt für die Schweiz?
Die Schweiz hat ihr Recht weitgehend mit den CLP-Bestimmungen der EU harmonisiert, damit keine technischen Handelshemmnisse entstehen. Die Umsetzung in der Schweiz wird im Internet-Dokument "Swiss CLP: Wegleitung zum Einstufen, Kennzeichnen und Verpacken von Stoffen und Zubereitungen in der Schweiz" ausführlich erläutert. Es wird vertieft auf die Vorgaben zum Kennzeichnen von Chemikalien eingegangen unter Berücksichtigung von verfügbaren Hilfsmitteln zur CLP-Verordnung und von in der Schweiz besonders zu beachtenden Punkten wie Mehrsprachigkeit.
Worauf müssen Sie bei der Zusammensetzung achten?
Die Zusammensetzung im Sicherheitsdatenblatt muss mit der Zusammensetzung des Gemisches übereinstimmen, welche bei der Zulassungsbehörde hinterlegt ist, sofern diese Zusammensetzung bekannt ist. Einstufungskonzentrationsgrenzwerte gemäß Artikel 10 der CLP-Verordnung und Berücksichtigungsgrenzwerte gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung und Artikel 11 der CLP-Verordnung sind zu beachten. Eine fehlende Einstufung ist zu begründen, beispielsweise "der Stoff ist aufgrund seiner intrinsischen Eigenschaften nicht einzustufen" oder "die Einstufung ist aufgrund fehlender Informationen unbekannt".
Praxis-Take-away: Checkliste für Ihre Sicherheitsdatenblätter
Prüfen Sie bei jedem bauchemischen Produkt systematisch: Sind alle 16 Rubriken nach Anhang II der REACH-Verordnung enthalten? Stimmt die Zusammensetzung mit der hinterlegten Rezeptur überein? Sind Konzentrations- und Berücksichtigungsgrenzwerte beachtet? Wurde das Dokument von einer sachkundigen Person erstellt? Ist die Kennzeichnung in der richtigen Landessprache verfasst? Diese Punkte helfen Ihnen, rechtssicher zu arbeiten und Haftungsrisiken zu minimieren. Weitere Informationen zu verwandten Themen finden Sie in unserem Artikel über Biozide und Topfkonservierer in bauchemischen Produkten.

