Die schweizerische Luftreinhalteverordnung (LRV) schreibt vor, dass Emissionen wie Feinstaub in Industrieprozessen direkt am Entstehungsort vollständig erfasst werden müssen. Basis ist das Umweltschutzgesetz, das Mensch und Umwelt vor schädlichen Luftschadstoffen schützt. Die LRV fordert eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung: Staubemissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Durch den Einsatz von Absaug- und Filteranlagen werden die vorgegebenen Grenzwerte – sogenannte MAK-Werte – eingehalten.
Welche Partikelgrössen sind gesundheitsrelevant?
Für die gesundheitsrelevante Bewertung von Feinstaub ist neben der chemischen Zusammensetzung vor allem die Partikelgrösse entscheidend. Die LRV unterscheidet folgende Kategorien:
- Inhalierbarer Feinstaub PM10: kleiner als 10 μm (Mikrometer)
- Lungengängiger Feinstaub PM2,5: kleiner als 2,5 μm
- Alveolengängiger Feinstaub PM1: kleiner als 1 μm
- Ultrafeine Partikel UP: kleiner als 0,1 μm
Die Partikelgrösse bestimmt, ob ein Staubteilchen eingeatmet werden kann und wo im Atemtrakt es abgelagert wird. Partikel mit einer Grösse von maximal 10 μm (PM10) werden zu etwa 50 Prozent im Tracheobronchialbereich abgelagert – also in der Luftröhre und den Bronchien. Mit abnehmender Partikelgrösse nimmt der Anteil zu, der bis in die Alveolen, die Lungenbläschen, gelangt.
Wie gelangt Feinstaub ins Blut?
Untersuchungen geben Hinweise darauf, dass bereits Partikel von 1 μm und ultrafeine Partikel kleiner als 0,1 μm (100 nm) die Wand der Alveolenbläschen durchdringen und so ins Blut gelangen können. Partikel bis zu einer Grösse von 1 μm werden von den roten Blutkörperchen aufgenommen. Ein hoher Anteil von Aerosolen in der Atemluft kann gesundheitsschädigende Auswirkungen haben und zu Bronchitis, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Allergien führen.
Welche Berufskrankheiten drohen ohne Stauberfassung?
Emissionen wie Stäube, faserförmige Stoffe – beispielsweise Asbest oder künstliche Mineralfasern –, Gas oder Rauch können zu Berufskrankheiten führen, die zum Teil nicht heilbare Schäden und hohe Kosten zur Folge haben:
- Allergische Reaktionen des Atemtrakts, etwa Asthma
- Chronische Erkrankungen der oberen Atemwege
- Staublungen oder Krebserkrankungen des Lungentrakts
Für die Arbeitssicherheit und die Prävention von Berufskrankheiten ist die schweizerische Luftreinhalteverordnung massgebend. Sie schützt Mensch und Umwelt vor schädlichen Luftschadstoffen und Feinstaub.
Was fordert die LRV konkret von Industriebetrieben?
Die Luftreinhalteverordnung verpflichtet Betriebe zur Erfassung an der Quelle: Staubemissionen müssen direkt am Entstehungsort – etwa an Schleif-, Bohr- oder Säge-Arbeitsplätzen – vollständig erfasst werden. Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung greift unabhängig davon, ob bereits Grenzwerte überschritten sind. Durch den Einsatz von Absaug- und Filteranlagen werden die vorgegebenen MAK-Werte (Maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen) eingehalten, die in der Schweiz von der Suva gemäss der Verordnung über chemische Exposition bestimmt werden.
Welche Rolle spielen lösemittelhaltige Produkte?
Neben Staubemissionen regelt die LRV auch den Umgang mit lösemittelhaltigen Produkten in der Industrie. Organische Lösemittel – etwa in Bauchemie-Produkten, Lacken, Klebstoffen oder Reinigungsmitteln – emittieren flüchtige organische Verbindungen (VOC), die ebenfalls an der Quelle erfasst und begrenzt werden müssen. Die Bewertung von VOC-Emissionen erfolgt nach harmonisierten Prüfverfahren, um Gesundheitsrisiken für Beschäftigte und Anwohner zu minimieren.
Fazit: Luftreinhaltung braucht technische Lösungen
Die Luftreinhalteverordnung fordert eine konsequente technische Umsetzung: Absaug- und Filteranlagen müssen staubbelastete Prozessluft effizient filtrieren. Umso bedeutsamer ist es, dass die Luftreinhaltung in der produzierenden Industrie durch den Einsatz geeigneter Absaug- und Filtertechnik umgesetzt wird. Nur so lassen sich die Grenzwerte einhalten und Berufskrankheiten vermeiden. Die LRV stellt damit eine zentrale Säule des präventiven Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes in der Schweiz dar.
Weitere regulatorische Anforderungen im Baustoffbereich betreffen etwa die Lagerung bauchemischer Produkte nach Gewässerschutzverordnung sowie die Umweltproduktdeklaration (EPD) für Bauprodukte. Die Verknüpfung von Luftreinhaltung, Gewässerschutz und Produkttransparenz zeigt, dass Nachhaltigkeit im Baubereich zunehmend als ganzheitliches Thema verstanden wird.
