Die Gewässerschutzverordnung (GSchV) der Schweiz regelt den Schutz von Oberflächengewässern und Grundwasser. Für Betriebe, die bauchemische Produkte einsetzen, ergeben sich daraus verbindliche Anforderungen an Lagerung, Anwendung und Abwasserbehandlung. Wer Mörtel, Klebstoffe, Beschichtungen oder andere wassergefährdende Stoffe verarbeitet, muss sicherstellen, dass weder durch Leckagen noch durch Abwasser eine Verunreinigung von Gewässern entsteht.
Zu den bauchemischen Produkten, die als wassergefährdend gelten, gehören unter anderem: Lösemittel und lösemittelhaltige Anstrichstoffe, kunstharzgebundene Beschichtungen und Epoxidharze, Säuren und Laugen für Reinigung oder Betonbearbeitung, Klebstoffe und Haftvermittler, Öle, Kraftstoffe und Hydraulikflüssigkeiten auf Baustellen sowie Pflanzenschutzmittel und Biozide.
Im schweizerischen Recht ist die Verpflichtung von Handwerks- und Industriebetrieben verankert, eine Verunreinigung von Gewässern zu vermeiden. Betriebe haben dafür zu sorgen, dass so wenig abzuleitendes Abwasser anfällt wie möglich und ein Minimum an gewässerverunreinigenden Stoffen abgeleitet wird, sofern dies technisch, wirtschaftlich und betrieblich machbar ist.
Die sichere Lagerung wassergefährdender Stoffe ist eine gesetzliche Verpflichtung. Betriebe sind verpflichtet, Schutzkonzepte zu erstellen, die den Umgang mit diesen Stoffen regeln. Anlagen zum Umgang und zur Lagerung mit wassergefährdenden Stoffen sind so zu betreiben, dass der Schutz der Gewässer gewährleistet ist. Änderungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anlagen müssen regelmäßig durch externe Sachverständige auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit überprüft werden.

